Satzung

der Kulturfreunde Heroldsberg, 90562 Heroldsberg
in der Fassung vom 9. März 2016

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt nach erfolgter Eintragung den Namen „Kulturfreunde Heroldsberg e.V.“.

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Erlangen eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Heroldsberg.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Pflege kultureller Belange der Marktgemeinde Heroldsberg und seiner näheren Umgebung. Darunter sind insbesondere Denkmalpflege, kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen, Veranstaltungen zur Wiederbelebung von Traditionen sowie Publikationen zu verstehen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Außerdem soll der Verein Perspektiven für alle Bereiche des öffentlichen Lebens der Marktgemeinde Heroldsberg erarbeiten.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Gesetz und Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vereinsämter

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§4 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Als jugendliche Mitglieder können Minderjährige ab vollendetem 16. Lebensjahr aufgenommen werden.

Über das schriftlich einzureichende Beitragsgesuch entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelner Personen, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben, verliehen werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist am 01. Januar eines Jahres im Voraus zu entrichten. Die während eines Jahres beitretenden Mitglieder zahlen ebenfalls den vollen Beitrag.

§ 6 Austritt

Die Mitgliedschaft kann nur durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende gekündigt werden.

7 Ausschluss

Durch Beschluss des Vorstandes, von dem mindestens 2/3 anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

  • Grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
  • Schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins.
  • Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
  • Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung.

Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jeweils 2 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende.

Rechtshandlungen und Urkunden, die den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als  5.000,00 Euro verpflichten, sind mit dem Namen des Vorstandes und mit dem Namen des Vereins vom Vorsitzenden und von seinem Stellvertreter sowie von mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 10 Wahl der Vorstandsmitglieder

Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Die erste Amtsperiode endet mit der ersten Mitgliederversammlung im Jahre 1992. Der Vertretungsvorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • Satzungsänderungen
  • Wahl des Vorstandes
  • geänderte Beitragsfestsetzung
  • Ausschließung eines Mitgliedes
  • Auflösung des Vereins

Jährlich muss im ersten Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn der 10. Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat.

Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mi einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den ersten Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen.

Bei Wahlen ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigt.

Bei sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder ist jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist. Eine Zweckänderung bedarf einer Mehrheit von 4/5. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 12 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.

Das nach Beendigung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen fällt der Marktgemeinde Heroldsberg an, die es innerhalb von 3 Monaten ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die den Interessen des Vereins nahegestanden haben.

§ 13 Übergangsvorschrift

Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

Heroldsberg, 19. Juli 2016

Eberhard Brunel-Geuder, 1. Vorsitzender